Dass die Bauherrschaft bei der Bauausführung die Einhaltung der bewilligten Höhenkoten sicherzustellen und zu kontrollieren hat, musste dem Beschwerdeführer im Übrigen auch aus seiner früheren Tätigkeit als Gemeindeammann und langjähriger Gemeinderat der Nachbargemeinde bekannt sein. Zudem haben die Beschwerdeführer ein Architekturbüro beigezogen. Ein Architekt weiss, dass bei der Bauausführung die Einhaltung der bewilligten Höhenkoten sicherzustellen ist. Die Beschwerdeführer haben sich das Wissen der beigezogenen Fachpersonen anrechnen zu lassen (siehe bereits oben). Den Beschwerdeführern kann somit auch in dieser Hinsicht nicht attestiert werden, gutgläubig gehandelt zu haben.