dass dies getan und der Abteilung Planung und Bau gemeldet wurde, ergibt sich aus den Akten nicht). Vorliegend wäre dies problemlos möglich gewesen, im Umkreis des Wanderwegs und der Ovalbahn befinden sich verschiedene Messpunkte der amtlichen Vermessung, anhand derer die Höhenkoten der Bauwerke hätten bestimmt werden können (angefochtener Entscheid, S. 8; siehe auch Vorakten, act. 88 f.). Dass die Bauherrschaft bei der Bauausführung die Einhaltung der bewilligten Höhenkoten sicherzustellen und zu kontrollieren hat, musste dem Beschwerdeführer im Übrigen auch aus seiner früheren Tätigkeit als Gemeindeammann und langjähriger Gemeinderat der Nachbargemeinde bekannt sein.