II/2.2.2). Grundlage für die Höhe der Reitbahn bildete ohnehin nicht ein benachbarter Flurweg, sondern das Schutzziel bezüglich Hochwasser, welches für die Ovalbahn auf ein HQ 10 bzw. die dafür erforderliche Höhenkote festgelegt worden war (Erw. II/2.2.2). Die Beschwerdeführer wussten dies, die von ihnen eingereichten und am 27. November 2017 bewilligten Planunterlagen entsprachen diesen Vorgaben denn auch. Dass die Beschwerdeführer in der Folge die Ovalbahn "gutgläubig" deutlich zu hoch erstellten, weil sie sich am benachbarten Flurweg (welcher offenbar zu hoch war) orientierten, erscheint abwegig.