WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 165 ff.). Da den Beschwerdeführern bekannt war bzw. bekannt sein musste, dass für die zusätzliche Terrainaufschüttung zwingend eine kantonalen Zustimmung erforderlich ist, eine solche jedoch nicht vorlag, konnten sie nicht auf eine allfällige (mündliche) Zustimmung des Gemeinderats vertrauen. Die Beschwerdeführer rechtfertigen sich schliesslich damit, sich beim Bau der Ovalbahn an der neuen Position des benachbarten Flurwegs orientiert zu haben, welcher von der Gemeinde in Missachtung des Meliorationspro- - 16 -