Abgesehen davon musste dem Beschwerdeführer die kantonale Mitwirkungspflicht auch aus seiner früheren Tätigkeit als Gemeindeammann und langjähriger Gemeinderat der Nachbargemeinde (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8) bekannt sein. Weiter haben die Beschwerdeführer ein Architekturbüro beigezogen (vgl. Beschwerde, S. 11). Einem Architekten ist ohne weiteres klar, dass Bauten ausserhalb der Bauzonen nur mit Zustimmung einer kantonalen Behörde bewilligt werden dürfen, dass mithin sowohl ein kommunaler Bewilligungs- als auch ein kantonaler Zustimmungsakt nötig ist (BGE 111 Ib 213, Erw. 6a); die Beschwerdeführer müssen sich dieses Wissen anrechnen lassen (BGE 111 Ib 213, Erw.