5.2, 1C_403/2008 vom 23. Oktober 2008, Erw. 3.1). Vorliegend wussten die Beschwerdeführer im Übrigen bereits aus dem Baugesuchsverfahren 2017, dass es bei baulichen Massnahmen auf der (ausserhalb der Bauzonen liegenden) Parzelle Nr. aaa einer kantonalen Zustimmung bedarf (siehe Zustimmung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 30. Oktober 2017 [Vorakten, act. 67 [Beilage 15]). Abgesehen davon musste dem Beschwerdeführer die kantonale Mitwirkungspflicht auch aus seiner früheren Tätigkeit als Gemeindeammann und langjähriger Gemeinderat der Nachbargemeinde (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8) bekannt sein.