Allfällige bauliche Änderungen (insbesondere in den Bergeräumen bspw. grössere Eingangstore) sind baubewilligungspflichtig." (Vorakten, act. 67 [Beilage 16, S. 3]). Den Beschwerdeführern war insoweit klar, dass eine von den Planunterlagen abweichende zusätzliche Terrainerhöhung baubewilligungspflichtig ist. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Sorgfalt konnten sie nicht annehmen, sie dürften das Terrain eigenmächtig weiter als in der Baubewilligung vom 27. November 2017 bewilligt erhöhen. Von gutgläubigem Handeln kann insoweit keine Rede sein. - 15 -