Davon muss auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Dass die eigenmächtig vorgenommene Terrainerhöhung mit einem Volumen von rund 4'900 m3 baubewilligungspflichtig ist, steht ausser Frage und musste auch den Beschwerdeführern bekannt sein. Selbst in "normalen" Fällen (d.h. ohne dass ein Fall von § 49 Abs. 4 oder 5 BauG vorliegt) dürften gemäss § 49 Abs. 1 lit. i BauV Terrainveränderungen nur bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche baubewilligungsfrei erstellt werden (eine vollständige Ausnutzung dieser Parameter ergäbe somit ein baubewilligungsfreies Volumen von maximal 80 m3).