Im Gegensatz dazu würden den Beschwerdeführern bei einem Rückbau erhebliche Mehrkosten (von Fr. 450'000.00) entstehen. Die Vorinstanz führe keinen einzigen Beleg oder eine Kostenzusammenstellung an, um die Erneuerungskosten substanziert zu belegen bzw. die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten zu widerlegen. Die durch einen Rückbau entstehenden erheblichen Erneuerungskosten wären angesichts der geringen ökologischen Auswirkungen nicht zumutbar (vgl. Beschwerde, S. 17 ff.).