Von einer präjudiziellen Wirkung könne im Weiteren nicht ausgegangen werden. Mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz müsse es möglich sein, im Einzelfall von den Bauvorschriften bzw. einer erteilten Baubewilligung abzuweichen. Würde man dies anders sehen, würde jede formell rechtswidrige Baute zwangsläufig zu einem Rückbau führen, unabhängig vom Einzelfall, vom Ausmass der Abweichung und von Verhältnismässigkeitsüberlegungen. Wie dargelegt weiche die Höhe der Ovalbahn – wenn überhaupt – nur geringfügig von der Baubewilligung ab. Im Gegensatz dazu würden den Beschwerdeführern bei einem Rückbau erhebliche Mehrkosten (von Fr. 450'000.00) entstehen.