Unter dem Titel "Verhältnismässigkeit und Interessenabwägung" bestreiten die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz erwähnten öffentlichen Interessen im Grundsatz nicht. Sie weisen jedoch darauf hin, dass sich die Ovalbahn (trotz der Abweichung von der Maximalhöhe) in die Auenlandschaft einfüge. Es sei weder belegt noch begründet worden, weshalb die geringfügige Veränderung der Höhenkote zu einer Störung der Auendynamik führe. Auch der Landschaftsschutz sei von der Abweichung der Höhenkote – wenn überhaupt – nur marginal tangiert. Von einer präjudiziellen Wirkung könne im Weiteren nicht ausgegangen werden.