sei die Abweichung von 78 cm gegenüber der Baubewilligung als geringfügig einzustufen. Die Erhöhung habe den Beschwerdeführern keinen Nutzen gebracht, sondern nur Nachteile (in finanzieller Hinsicht). Im Weiteren werde bestritten, dass die Auendynamik durch die Überschreitung der Höhenkote durchbrochen werde und die bewilligte Höhenkote deutlich besser in das Landschaftsbild passe (zum Ganzen: Beschwerde, S. 12 ff.).