Die Argumentation der Vorinstanz würde bedeuten, dass immer dann, wenn von den Bauvorschriften, die man kennen müsse, abgewichen werde, gerade in der Abweichung immer eine Bösgläubigkeit liege. Eine solche Argumentation sei im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht haltbar (vgl. Beschwerde, S. 10 ff.).