Der vorliegende Fall sei komplett anders gelagert. Selbst wenn das Abweichen von der Höhenkote bei vorbildlicher Bauweise bzw. Planung aufgefallen wäre, könne im Übrigen nicht zwangsläufig auf einen bösen Glauben der Beschwerdeführer geschlossen werden. Fahrlässigkeit und Bösgläubigkeit seien voneinander zu unterscheiden. Vorliegend könne nicht von einer Bösgläubigkeit gesprochen werden. Die Argumentation der Vorinstanz würde bedeuten, dass immer dann, wenn von den Bauvorschriften, die man kennen müsse, abgewichen werde, gerade in der Abweichung immer eine Bösgläubigkeit liege.