Eine solche widersprüchliche Argumentation überzeuge nicht. Dass der Beschwerdeführer als Gemeindeammann und Gemeinderat in der Nachbargemeinde tätig gewesen sei, mache ihn sodann nicht zum Bauexperten. Sonst hätte er ja bei der Planung der Ovalbahn keine Hilfe (in Form eines Architekturbüros) in Anspruch nehmen müssen. Ebenfalls nicht überzeugend sei der Verweis auf ein vorangegangenes Bauprojekt der Beschwerdeführer ausserhalb der Bauzone, bei welchem die Bauvorschriften missachtet worden seien. Der vorliegende Fall sei komplett anders gelagert.