Dieser sei von der Gemeinde in Missachtung des Meliorationsprojekts zu hoch angelegt worden. Die Beschwerdeführer und ihre Hilfspersonen hätten davon ausgehen dürfen, dass der Flurweg gemäss den Bauvorschriften erstellt worden sei. Wenn dargelegt werde, dass man sich an den Messpunkten des Flurwegs hätte orientieren müssen, dann hätte dies ja auch für die Gemeinde gelten müssen. Mit anderen Worten werde hier ein Verhalten von den Beschwerdeführer verlangt, das die Gemeinde selber nicht erbracht habe. Eine solche widersprüchliche Argumentation überzeuge nicht.