Unter dem Titel "Gutgläubigkeit" bringen sie vor, dass die schnelle Umsetzung der Umlegung der Ovalbahn zum Vorteil der Auenlandschaft zu einem massgeblichen Teil der Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführer zu verdanken sei, die sich bewusst gegen ein Enteignungsverfahren entschieden hätten. Aber auch ohne den "Good Will" der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, könne ihnen kein böser Glaube angelastet werden. Beim Bau der Ovalbahn hätten sie sich an der neuen Position des benachbarten Flurwegs orientiert. Dieser sei von der Gemeinde in Missachtung des Meliorationsprojekts zu hoch angelegt worden.