Gegen einen Fortbestand der eigenmächtig zu hoch erstellten Ovalbahn sprächen das Gebot der Rechtsgleichheit, der Trennungsgrundsatz von Bau- und Nichtbaugebiet, das Interesse an der strikten Einhaltung der Vorschriften der Spezialzone "Pferdesport D._____" (welche das Nichtbaugebiet überlagere) sowie der Umstand dass die Parzelle im Perimeter des Auenschutzparkts und in einem BLN-Gebiet liege. Gestützt auf die Rechtsprechung, wonach die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht zumessen würden