Es könne nicht sein, dass toleranter behandelt werde, wer besonders stark vom Erlaubten abgewichen sei und infolgedessen erhebliche Investitions- und Rückbaukosten geltend machen könne. Gegen einen Fortbestand der eigenmächtig zu hoch erstellten Ovalbahn sprächen das Gebot der Rechtsgleichheit, der Trennungsgrundsatz von Bau- und Nichtbaugebiet, das Interesse an der strikten Einhaltung der Vorschriften der Spezialzone "Pferdesport D._____" (welche das Nichtbaugebiet überlagere) sowie der Umstand dass die Parzelle im Perimeter des Auenschutzparkts und in einem BLN-Gebiet liege.