Selbst wenn Kosten in der Höhe von Fr. 453'500.00 anfallen würden (wie die Beschwerdeführer in der Zwischenzeit behaupteten), wäre die Wiederherstellungsanordnung verhältnismässig. Die finanziellen Interessen seien nur in sehr verringertem Masse zu berücksichtigen. Es könne nicht sein, dass toleranter behandelt werde, wer besonders stark vom Erlaubten abgewichen sei und infolgedessen erhebliche Investitions- und Rückbaukosten geltend machen könne.