Mangels guten Glaubens der Beschwerdeführer falle ein Vertrauenstatbestand ausser Betracht. Bei der Interessenabwägung wies die Vorinstanz darauf hin, dass das private Interesse der Beschwerdeführer im Wesentlichen finanzieller Natur sei. Es gehe um Vermögensinteressen, nämlich um die Kosten, welche für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anfielen. Wie hoch diese Kosten seien, sei umstritten, könne jedoch offen bleiben. Selbst wenn Kosten in der Höhe von Fr. 453'500.00 anfallen würden (wie die Beschwerdeführer in der Zwischenzeit behaupteten), wäre die Wiederherstellungsanordnung verhältnismässig.