In der Umgebung habe es Messpunkte der amtlichen Vermessung, anhand derer die Höhenkoten der Bauwerke problemlos hätten bestimmt werden können. Weshalb die Beschwerdeführer (als sie festgestellt hätten, dass die Terrainhöhe des Wanderwegs nicht derjenigen entsprochen habe, welche sie angenommen hätten) entschieden hätten, die Höhenkoten der Ovalbahn ohne Einbezug der kantonalen Behörde erheblich anzupassen, könne nicht nachvollzogen werden. Dieses Vorgehen könne nicht als gutgläubig eingestuft werden. Mangels guten Glaubens der Beschwerdeführer falle ein Vertrauenstatbestand ausser Betracht.