Letzteren habe bekannt sein müssen, dass für eine solche Erhöhung zwingend eine kantonale Zustimmung erforderlich gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführer ausführten, sich an der Höhe des zu hoch erstellten Wanderwegs (für welches ebenfalls ein nachträgliches Baugesuchsverfahren eigeleitet worden sei, welches aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zurzeit sistiert sei) orientiert zu haben, gehe dies fehl. In der Umgebung habe es Messpunkte der amtlichen Vermessung, anhand derer die Höhenkoten der Bauwerke problemlos hätten bestimmt werden können.