gung sämtlicher Interessen sei damals ein Hochwasserschutz HQ 10 bzw. eine Höhenkote von 393.95 m.ü.M. für die Ovalbahn bewilligt worden. Selbst wenn der Gemeinderat der Erhöhung der Reitbahn zugestimmt haben sollte (was sich nicht mehr beweisen lasse), liesse sich daraus im Weiteren nichts zugunsten der Beschwerdeführer ableiten. Letzteren habe bekannt sein müssen, dass für eine solche Erhöhung zwingend eine kantonale Zustimmung erforderlich gewesen wäre.