Die Vorinstanz schützte die erstinstanzliche Rückbauanordnung (angefochtener Entscheid, S. 6 ff., 10). Sie erachtete den Rückbau als geeignete und erforderliche Massnahme. Von einer nur "unbedeutenden" Abweichung könne zudem nicht gesprochen werden. Den Beschwerdeführern hätte spätestens beim Entscheid, die Ovalbahn höher zu erstellen und zusätzliches Material zuzuführen, bewusst sein müssen, dass sie vom bewilligten Baugesuch abwichen. Ebenso hätten sie gewusst, dass die Ovalbahn in einem sensiblen Gebiet liege. Bereits im Baubewilligungsverfahren im Jahr 2017 sei der Hochwasserschutz thematisiert worden. Unter Abwä- - 11 -