2.3. Da die erstellte Ovalbahn den im dunkelrot umrandeten Bereich der Spezialzone "Pferdesport D._____" für eine Ovalbahn zulässigen Schutzstandard von HQ 10 mit den bewilligten Höhenkoten deutlich überschreitet, ist sie mit § 35 Abs. 2 BNO nicht vereinbar. Eine nachträgliche ordentliche Bewilligung kann folglich nicht erteilt werden. Eine Ausnahmebewilligung fällt ebenfalls nicht in Betracht. Die Beschwerdeführer machen denn auch gar nicht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt wären.