Im vorliegenden Verfahren lässt sich immerhin festhalten dass § 35 Abs. 2 BNO nicht verlangt, die Ovalbahn müsste gegenüber dem Flurweg 45 cm erhöht erstellt werden. Demgegenüber steht – wie dargelegt – fest, dass das in § 35 Abs. 2 BNO für den dunkelrot umrandeten Bereich (Aussenanlagen für den Pferdesport) festgehaltene Hochwasserschutzdefizit grundsätzlich nicht zu beheben ist. Das Schutzziel wurde in diesem Bereich aus nachvollziehbaren und schlüssigen Gründen auf ein HQ 10 mit den entsprechend bewilligten Höhenkoten festgelegt (siehe oben).