auch eine andere Bauherrschaft). Da der Weg offenbar zu hoch erstellt wurde, leitete das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren ein (siehe Vorakten, act. 93 [Votum G.], 107, 112). Dieses ist aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zurzeit sistiert (Beschwerdeantwort BVU, S. 2; Vorakten, act. 111). Im vorliegenden Verfahren lässt sich immerhin festhalten dass § 35 Abs. 2 BNO nicht verlangt, die Ovalbahn müsste gegenüber dem Flurweg 45 cm erhöht erstellt werden.