Bereits der bewilligte Wert von HQ 10 bzw. die entsprechend bewilligte Höhenkote bedeutet eine Beeinträchtigung der Auendynamik und des Landschaftsbilds; ohne Aufschüttung wäre man bei einem Wert von HQ 5 gewesen. Die kantonalen Behörden waren trotz dieser Ausgangslage unter Abwägung sämtlicher Interessen bereit, der Verschiebung der Ovalbahn sowie einer gewissen Aufschüttung für die neue Ovalbahn im Sinne eines Kompromisses zuzustimmen (angefochtener Entscheid, S. 5; Vorakten, act. 4, 26, 27, 33, 38 [Beilagen 14 f.], 67 [Beilage 21.8], 91 f. [Voten F. und G.]). Diese Lösung überzeugt und erscheint (namentlich auch mit Blick auf Erw. II/2.2.1) schlüssig.