AGIS-Karte "Gefahrenkarte Hochwasser"). Die Normierung von § 35 Abs. 2 Sätze 4 ff. BNO macht somit deutlich, dass – auch wenn Aussenanlagen für den Pferdesport (z.B. Ovalbahn, Galoppierstrecke) grundsätzlich zulässig sind – ein Schutzdefizit bezüglich Hochwasser mit den entsprechenden Folgen besteht und hingenommen werden muss. Die Regelung muss mit Blick auf die Auenlandschaft gesehen werden (siehe oben Erw. II/1.2), deren Dynamik möglichst nicht beeinträchtigt werden soll. Die Auenlandschaft lebt davon, dass sie gelegentlich überschwemmt wird.