Die Vorinstanz sprach deshalb von einer "Spezialnichtbauzone" bzw. einer "Nichtbauzone, in welcher aber bestimmte Bauten und Anlagen zulässig sind". Anders formuliert kann auch von einer "beschränkten oder besonderen Bauzone" ge- -8- sprochen werden, wobei diese isolierte Spezialzone keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG ist (vgl. MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 23 [am Ende] zu Art. 18). In der genannten Spezialzone können deshalb nur diejenigen Bauten und Anlagen bzw. baulichen Massnahmen bewilligungsfähig sein, die in § 35 Abs. 2 BNO als zulässig deklariert werden. Alles andere ist nicht zonenkonform.