Zudem wird in § 35 Abs. 4 BNO festgehalten, dass bei einer Einstellung des Betriebs der gewerblichen Pferdehaltung die zu diesen Zwecken erstellten Bauten und Anlagen vollständig aufzuheben (Rückbau) sind, das Gelände wieder in den vorherigen Zustand zu überführen ist und wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone gelten. Grundsätzlich handelt es sich somit um eine Nichtbauzone, in der aber die in § 35 Abs. 2 BNO definierten Bauten und Anlagen zulässig sind. Die Vorinstanz sprach deshalb von einer "Spezialnichtbauzone" bzw. einer "Nichtbauzone, in welcher aber bestimmte Bauten und Anlagen zulässig sind".