Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG" der BNO, unter welchem § 35 BNO systematisch eingeordnet ist). Im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz ist sie als eine "weitere Zone" (im Sinne von Art. 18 RPG) ausserhalb des Baugebiets bzw. der Bauzonen (Art. 15 RPG) zu qualifizieren. Entsprechend ist die Zone im Kulturlandplan und nicht im Bauzonenplan eingetragen. Zudem wird in § 35 Abs. 4 BNO festgehalten, dass bei einer Einstellung des Betriebs der gewerblichen Pferdehaltung die zu diesen Zwecken erstellten Bauten und Anlagen vollständig aufzuheben (Rückbau) sind, das Gelände wieder in den vorherigen Zustand zu überführen ist und wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone gelten.