Hätte man im Zeitpunkt des Bewilligungsgesuchs und der folgenden Baubewilligung gewusst, was man heute wisse, nämlich, dass der Flurweg höher liege als gedacht, wäre die Ovalbahn in der effektiv erstellten Höhe durchaus zonenkonform und bewilligungsfähig. Eine Maximalhöhe, welche die Ovalbahn nicht überschreiten dürfte, stehen nirgends und ergebe sich auch aus der Argumentation der Vorinstanz nicht (Beschwerde, S. 8 f., 20).