M. gebaut werde, sondern auf 394.00 bis 394.50 m.ü.M., hätte man angesichts des zwingenden Höhenunterschieds wohl festgestellt, dass die Ovalbahn bis zu 45 cm über der Höhe des Weges von 394.00 bis 394.50 m.ü.M. gebaut werden dürfe, mithin auf 394.45 m.ü.M. bis 394.95 m.ü.M. Diese Höhenkoten seien mit den nachträglich zur Bewilligung eingereichten Plänen bzw. dem effektiv erstellten Bauwerk eingehalten. Hätte man im Zeitpunkt des Bewilligungsgesuchs und der folgenden Baubewilligung gewusst, was man heute wisse, nämlich, dass der Flurweg höher liege als gedacht, wäre die Ovalbahn in der effektiv erstellten Höhe durchaus zonenkonform und bewilligungsfähig.