terschied von 45 cm zu ihren Gunsten gegenüber dem neu erstellten Flurweg bewilligt worden sei. Die Konstruktion der Vorinstanz, wonach die Spezialzone "Pferdesport D._____" eine Nichtbauzone mit Erlaubnisvorbehalt sei, könne nicht gefolgt werden. Bei der Frage, ob etwas bewilligungsfähig sei oder nicht, müsse dort angesetzt werden, wo das Bewilligungsgesuch eingereicht und die Baubewilligung erteilt werde. Hätte man in diesem Zeitpunkt gewusst, dass der neue Flurweg nicht auf 393.50 m.ü.M. gebaut werde, sondern auf 394.00 bis 394.50