Die Vorinstanz äussere sich mit keinem Wort zum bewilligten Niveauunterschied. Die Ovalbahn sei unter dem Blickwinkel der Höhenkoten formell rechtswidrig, aber unter dem Gesichtswinkel des bewilligten Niveauunterschieds durchaus rechtskonform (vgl. Beschwerde, S. 7 f., 20). Die erwähnte Ovalbahn sei in der Spezialzone "Pferdesport D._____" grundsätzlich zulässig, mithin zonenkonform (§ 35 Abs. 2 BNO). Eine maximale Höhenkote für Ovalbahnen sehe die Spezialzone "Pferdesport D._____" nicht vor. Unbestritten sei (nach Ansicht der Beschwerdeführer) auch, dass die Ovalbahn mit einem Höhenun- -7-