Da die Ovalbahn etwas über die geplanten und bewilligten Höhenkoten hinaus gebaut worden sei, sei sie unbestrittenermassen von der ursprünglichen Baubewilligung nicht vollständig abgedeckt. Die erstellte Ovalbahn sei gegenüber der bewilligten Höhe über Meer zwar zwischen 78 cm und 63 cm zu hoch, nutze aber den bewilligten Niveauunterschied von 45 cm zwischen Weg und Ovalbahn nicht aus, sondern liege im Bereich der Parkplätze nur um rund 23 cm höher als der Weg. Die Vorinstanz äussere sich mit keinem Wort zum bewilligten Niveauunterschied.