Die Ovalbahn liege in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet. Eine gewisse Erhöhung der Bahn aus Gründen des Hochwasserschutzes sei unabdingbar. Vorliegend seien die Behörden von einem 10-jährigen Hochwasserereignis ausgegangen (HQ 10) und hätten deshalb eine Höhenkote von 393.95 m.ü.M. bewilligt, welche den entsprechenden Hochwasserschutz biete. HQ 10 entspreche dem Hochwasserschutz, wie er für die ehemalige Ovalbahn gegolten habe. Mit dem gleichen Wert (HQ 10) sollte einerseits der bisherige Schutzstandard für die Beschwerdeführer beigehalten werden. Andererseits sei bewusst darauf geachtet worden, dass eine gelegentliche Überschwemmung der Landschaft im Rahmen der Auendy-