Alles andere sei nicht zonenkonform. Da die Spezialzone "Pferdesport D._____" eine Nichtbauzone überlagere, könne nach Sinn und Zweck des Trennungsgrundsatzes zwischen Bau- und Nichtbaugebiet nur bewilligungsfähig sein, was für den Pferdesport nötig sei. Was über das Notwendige hinausgehe, sei im Nichtbaugebiet nicht bewilligungsfähig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4).