2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, es treffe zwar zu, dass die Spezialzone "Pferdesport D." keine maximale Höhenkote für Ovalbahnen vorsehe. Dem Umkehrschluss, dass daher jede Ovalbahn zonenkonform sei, solange sie innerhalb des dunkelrot umrandeten Bereichs für Aussenanlagen liege, könne jedoch nicht gefolgt werden. Die Spezialzone "Pferdesport D._____" sei keine Spezialbauzone, sondern eine Spezialnichtbauzone, d.h. eine Nichtbauzone, in welcher aber bestimmte Bauten und Anlagen zulässig seien. Demnach seien nur diejenigen Bauten und Anlagen bewilligungsfähig, die in § 35 Abs. 2 BNO als zonenkonform deklariert würden. Alles andere sei nicht zonenkonform.