Vorakten, act. 59). Strittig und zu prüfen ist, ob die abweichend von der gültigen Baubewilligung vom 27. November 2017 erstellte Ovalbahn nachträglich bewilligt werden kann (siehe Erw. II/2). Sollte sich ergeben, dass sie nicht bewilligt werden kann, stellt sich die Frage nach der Herstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. § 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) (siehe Erw. II/3).