2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 887.60, total Fr. 3'887.60, werden unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführenden B._____ und A._____ auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– haben diese daher noch Fr. 1'887.60 zu bezahlen. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt.