Unter Berücksichtigung des für die Festlegung der Parteientschädigung massgeblichen Rahmens (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT; siehe oben Erw. III/1.2.2), des mutmasslichen Aufwands sowie der Bedeutung und der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT), erscheint für das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuer) sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: