2.2. Die Beschwerdeführerin gilt auch bei der Verlegung der Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens als obsiegende Partei. Die Abteilung für Baubewilligungen des BVU, welcher vor Vorinstanz Parteistellung zukam (§ 13 - 16 - Abs. 2 lit. e VRPG), hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen.