Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selber der Mehrwertsteuerpflicht untersteht, weshalb die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Entschädigung nicht miteinbezogen werden darf. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuer) sachgerecht. 2. 2.1. Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu verlegen. Die Beschwerdeführerin trägt demnach keine Verfahrenskosten. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.