Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 30'765.00. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT beträgt in Beschwerdeverfahren bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 der Rahmen für die Entschädigung Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00. Der Streitwert liegt in der unteren Hälfte des Rahmens. Die Schwierigkeit des Falles und der mutmassliche Aufwand sind als durchschnittlich einzustufen. Ausserdem gilt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selber der Mehrwertsteuerpflicht untersteht, weshalb die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Entschädigung nicht miteinbezogen werden darf.