Bei einer Rückweisung der Sache mit offenem Verfahrensausgang geht das Verwaltungsgericht bei den Kostenfolgen praxisgemäss von einem vollständigen Obsiegen der beschwerdeführenden Partei aus (statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.186 vom 15. März 2023, Erw. II/4.1, WBE.2021.166 vom 15. Dezember 2021, Erw. III/1.2, WBE.2019.324 vom 12. März 2020, Erw. III/2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1C_621/2014 vom 31. März 2015, Erw. 3.3). Vorliegend ist der Ausgang des Verfahrens mit der angeordneten Rückweisung offen. Bezüglich der Kostenfolgen ist die Beschwerdeführerin deshalb als vollständig obsiegend zu betrachten.