6. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid zwar nicht ersatzlos aufzuheben ist (wie die Beschwerdeführerin im Hauptantrag verlangt), er ist jedoch aufzuheben und die Sache ist an die Abteilung für Baubewilligungen des BVU zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist (§ 49 VRPG). Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).