5.6. Zusammenfassend erweist sich eine Behandlungsgebühr gemäss § 1 Abs. 2 GebV AfB in Höhe von Fr. 30'765.00 zusätzlich zur erhobenen Maximalgebühr gemäss § 1 Abs. 2 GebV Umweltschutz- und Gewässerschutzrecht auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Nutzens für die Beschwerdeführerin als übersetzt und mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar. Sie ist daher aufzuheben. Die Abteilung für Baubewilligungen des BVU hat ihren nicht umweltrechtlich bedingten Behandlungsaufwand und den nicht umweltrechtlich bedingten Behandlungsaufwand der invol- - 14 -